Im Zuge der Eintragung einer GmbH ins Handelsregister hat das Registergericht nicht nur die ordnungsgemäße Errichtung und Anmeldung der Gesellschaft zu prüfen, sondern auch die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, ob sie gegen dem Gläubigerschutz dienende Vorschriften verstoßen. Zu letzteren gehört das Verbot einer unangemessen hohen Festsetzung des Gründungsaufwands. Die aus dem Aktienrecht auch auf die GmbH übertragene – und mithin für den Fall des Formwechsels geltende – Pflicht zur satzungsmäßigen Festsetzung des Gründungsaufwands enthält allerdings keine ausdrücklichen Beschränkungen. Die Registergerichte unterstellen in der Praxis die nötige Angemessenheit üblicherweise bei einem Gründungsaufwand von bis zu 10 % des Stammkapitalbetrags.
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 26.10.2021 (Az. 22 W 44/21) den Fall eines Formwechsels einer GmbH & Co. KG in eine GmbH entschieden, in dem der beschlossene Gesellschaftsvertrag bei einem Stammkapital i.H.v. EUR 40.000 die Übernahme von Gründungskosten i.H.v. EUR 10.000 vorsah. Das Registergericht sah dies als unangemessen an und wies die Anmeldung zurück. Dem widersprach das Kammergericht.
Nach dessen Auffassung bestand im vorliegenden Fall keine unangemessen hohe Festsetzung des Gründungsaufwands. Zum einen existiert keine starre Beschränkung zur Höhe des übernehmbaren Gründungsaufwands auf bis zu 10 % des Stammkapitals, weder durch eine gesetzliche Regelung noch infolge anderer zwingender, z.B. gläubigerschützender, Gründe. Zum anderen darf der Überprüfung des übernommenen Gründungsaufwands nicht das Stammkapital zu Grunde gelegt werden, da dessen Höhe für die Gründungskosten irrelevant ist. Zudem fallen gerade bei einer Umwandlung – hier: Formwechsel – eines Unternehmens von hohem Wert folgerichtig höhere Notarkosten als Teil des Gründungsaufwands an, da für die Kostenfestsetzung insoweit zwingend der Unternehmenswert und nicht das Stammkapital maßgeblich ist.
Vielmehr ist aus den der Beschränkung zu Grunde liegenden Überlegungen des Gläubigerschutzes im Rahmen der Angemessenheitsprüfung entscheidend, ob der Gesellschaft zukünftig noch ausreichend freies Vermögen zur Verfügung steht. Dies war im entschiedenen Fall sichergestellt und durch eine bereits mit der Anmeldung eingereichte Vermögensaufstellung nachgewiesen.
Hinweis:
Es besteht keine pauschale Begrenzung des Gründungsaufwands in Bezug zum Stammkapitalbetrag der GmbH; abgestellt wird lediglich auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Betrag des Gründungsaufwands und dem Betrag des der Gesellschaft zur Verfügung stehenden freien Kapitals. Dennoch sollte bei der Gründung bzw. Umwandlung von Gesellschaften das Interesse an einer möglichst hohen Übernahme der Gründungskosten gegenüber einer zügigen Handelsregistereintragung und der Haftungsgefahr bei zu hoher Übernahme der Gründungskosten genau abgewogen werden. Idealerweise sollte bereits der Gesellschaftsvertrag den einzelnen Posten bestimmte Höchstbeträge zuweisen. Zudem sollte die Anmeldung zum Handelsregister den konkret entstandenen Aufwand darstellen und ein Nachweis erbracht werden, dass die Gesellschaft weiterhin über ausreichend freies Vermögen verfügt.