Entgelt für Autokennzeichenwerbung ist Arbeitslohn

Zum Arbeitslohn gehören neben Löhnen und Gehältern auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, also durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Irrelevant ist, ob es sich dabei um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (sog. Sonderrechtsverhältnis).

Zur Klärung der Frage, ob es sich um Arbeitslohn oder eine Zuwendung im Rahmen einer Sonderrechtsbeziehung handelt, ist eine Würdigung nach dem wirtschaftlichen Gehalt des zu beurteilenden Lebenssachverhalts vorzunehmen; auf die äußere Erscheinungsform der zugrundeliegenden Vereinbarung kommt es hingegen nicht an. Vor diesem Hintergrund hatte der BFH in seinem Beschluss vom 21.06.2022 (Az. VI R 20/20) zu entscheiden, ob das arbeitgeberseits geleistete Entgelt für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters am privaten PKW des Arbeitnehmers Arbeitslohn oder eine Zuwendung im Rahmen einer Sonderrechtsbeziehung darstellt.

Im Streitfall schloss ein Arbeitgeber mit einer Vielzahl seiner Arbeitnehmer als „Mietvertrag Werbefläche“ bezeichnete Verträge ab, in welchen sich die Arbeitnehmer dazu verpflichteten, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte, mit einem Werbeschriftzug versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten PKW anzubringen. Im Gegenzug erhielten die Arbeitnehmer ein jährliches Entgelt i.H.v. EUR 255. Die Verträge waren auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet und konnten von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Das Finanzamt stufte das vorbezeichnete Entgelt als Arbeitslohn ein und nahm den Arbeitgeber mit Haftungsbescheid für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Anspruch. Das erstinstanzliche Finanzgericht und der BFH sahen dies genauso.

Danach gehören die streitigen Zahlungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Denn sie sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und beruhen nicht auf einem Sonderrechtsverhältnis „Mietvertrag Werbefläche“, da diesem insbesondere mangels Sicherstellung einer gezielten Werbewirkung kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Zudem wurden die Verträge ausschließlich mit Mitarbeitern geschlossen und waren hinsichtlich ihrer Laufzeit an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft.

Einige Anhaltspunkte (z.B. Vertragsschluss nicht mit allen Mitarbeitern, Abschluss eines gesonderten, schriftlichen als „Mietvertrag Werbefläche“ bezeichneten Vertrags sowie Kündigungsmöglichkeit des Vertrags bei gleichzeitigem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses) könnten zwar für eine Veranlassung der streitigen Zahlungen durch ein Sonderrechtsverhältnis „Mietvertrag Werbefläche“ mit eigenem wirtschaftlichen Gehalt sprechen. Im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände waren diese aber im Streitfall nicht ausschlaggebend.

Hinweise:

Das jährliche Entgelt i.H.v. EUR 255 wurde im Streitfall nicht grundlos gewählt. Denn Einnahmen aus einem solchen Werbemietvertrag — sofern nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen — unterliegen den Einkünften aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände (= Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG) und sind bis zu einem Betrag i.H.v. EUR 256 pro Jahr einkommensteuerfrei.

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