Bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst mit Beginn der „werbenden“ Tätigkeit. Maßgebend ist also, wann sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Bei einem Handelsunternehmen ist entscheidend, wann das Ladenlokal eröffnet worden ist. Bei herstellenden Betrieben kommt es auf den Beginn der Produktion an. Aufwendungen vor der Betriebseröffnung (z.B. Kosten für die Anmietung eines Geschäftslokals, Ankauf von Betriebsgrundlagen) sind daher gewerbesteuerlich nicht abziehbar.
Hinweis: Dagegen lassen sich bei der Einkommensteuer auch vorweggenommene Betriebsausgaben abziehen, so dass der gewerbesteuerliche Ertrag und der einkommensteuerpflichtige Gewinn in der Gründungsphase durchaus auseinanderfallen können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass vor der Betriebseröffnung entstandene Betriebsausgaben auch dann gewerbesteuerlich unbeachtlich sind, wenn ein Gewerbebetrieb im Ganzen übernommen wird. Im Streitfall hatte ein Imbissbetreiber geklagt, der seinen Betrieb samt Inventar zum 01.12.2017 von der bisherigen Betreiberin gepachtet hatte. Im Dezember 2017 ließ er den Imbiss geschlossen, um ihn umfassend zu renovieren. Im Januar 2018 öffnete er den Imbiss schließlich für die Gäste. Das Finanzamt erkannte die im Jahr 2017 entstandenen Renovierungskosten gewerbesteuerlich nicht an. Es vertrat die Auffassung, dass die Gewerbesteuerpflicht erst ab Januar 2018 eingetreten war und die Renovierung eine gewerbesteuerrechtlich unbeachtliche Vorbereitungshandlung darstellt. Der Imbissbetreiber war dagegen der Auffassung, dass er nur einen bestehenden Gewerbebetrieb übernommen habe und sich der Steuergegenstand durch den
Betriebsübergang nicht verändert habe. Der BFH hat die Klage des Betreibers jedoch abgewiesen. Der Imbissbetrieb war erst mit der Eröffnung für die Kundschaft im Januar 2018 als Steuergegenstand des Gewerbesteuerrechts anzusehen, so dass vorher entstandene Ausgaben nicht berücksichtigt werden konnten. Unerheblich war, dass ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergegangen ist. Zwar regelt das Gewerbesteuergesetz, dass ein Gewerbebetrieb bei einem Übergang im Ganzen bei dem „neuen“ Unternehmer als neu gegründet gilt, wenn er nicht mit einem anderen, bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. Die Regelungen definieren aber keinen Zeitpunkt für die anzunehmende Betriebseröffnung, so dass die allgemeinen Grundsätze für noch nicht eröffnete Gewerbebetriebe anwendbar bleiben.