Manche Spekulanten haben mit Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum erhebliche Kursgewinne eingefahren. Ein solcher Fall hat jetzt den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt:
Der Kläger hatte verschiedene Kryptowährungen – unter anderem Bitcoins, Ethereum und Monero – privat erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Jahr 2017 hatte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Mio. € erzielt, den das Finanzamt der Einkommensteuer unterwarf. Der BFH hat die Steuerpflicht bestätigt: Veräußerungsgewinne, die ein Spekulant innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, müssen als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden. Nach Ansicht des BFH stellen virtuelle Währungen (Currency oder Payment Token) ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er beinhaltet neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerzahler etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Laut BFH erfüllen virtuelle Währungen diese Voraussetzungen. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge verwendet werden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterliegen daraus erzielte Gewinne oder Verluste daher im Ergebnis der Besteuerung.
Hinweis: Die realisierten Wertzuwächse sind demnach genau wie beim Verkauf von Goldbarren, Oldtimern oder Kunstwerken als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird. Da sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und der Veräußerungskosten errechnet, sollten Anleger Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge unbedingt dokumentieren (z.B. in einem Transaktionstagebuch).