Für Zwecke der Ermittlung der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen ist u.a. ein Achtel (durchgerechnet) der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind (§ 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG). Zu der bislang strittigen Rechtsfrage, ob die an den Mieter bzw. Pächter vereinbarungsgemäß umgelegte Grundsteuer dabei ebenfalls hinzuzurechnen ist, hat sich der BFH in seinem Urteil vom 02.02.2022 (Az. III R 65/19) geäußert.
Im Streitfall hatte eine GmbH von einer gesellschafteridentischen GbR ein Betriebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war u.a. vereinbart, dass die GmbH als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die auf die GmbH vertraglich umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sei. Auch wenn das erstinstanzliche Finanzgericht dies anders sah, folgte der BFH letztlich der Auffassung des Finanzamts.
Der BFH führt aus, dass der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen ist. Dazu gehören nicht nur die laufenden Miet- bzw. Pachtzinszahlungen, sondern auch vom Mieter bzw. Pächter getragene grundstücksbezogene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter bzw. Verpächter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter bzw. Pächter übernommen werden. Ein derartiger Fall lag hier vor. Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer, d.h. der Vermieter bzw. Verpächter. Zivilrechtlich kann die Grundsteuer jedoch auf den Mieter bzw. Pächter umgelegt werden. Sie fließt damit in den Miet- bzw. Pachtzins ein, der gewerbesteuerlich teilweise hinzuzurechnen ist. Die Hinzurechnung kann somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter bzw. Pächter Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter bzw. Verpächter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Miet- bzw. Pachtzins akzeptiert.
Eine anderslautende Rechtsansicht, nach der bei gemietetem bzw. gepachtetem Grundbesitz eine Hinzurechnung der umgelegten Grundsteuer nicht gerechtfertigt sei, weil dann der Mieter bzw. Pächter höher besteuert würde als ein vergleichbarer Gewerbetreibender, der mit eigenem Grundbesitz wirtschafte und die Grundsteuer ertragsmindernd geltend machen könne, scheidet nach BFH-Auffassung aus. Denn hierbei wird die Überlegung, dass die Übernahme von grundstücksbezogenen Aufwendungen durch den Mieter bzw. Pächter typischerweise eine Verminderung des reinen Miet- bzw. Pachtzinses bedeutet, nicht berücksichtigt. Die unterschiedliche Belastung der beiden Fallgruppen ist im Übrigen im sog. Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer begründet, die in ihrer Grundstruktur und herkömmlichen Ausgestaltung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Hinweis:
Mit seiner Entscheidung bestätigt der BFH die offizielle Auffassung der Finanzverwaltung entsprechend ihrem gleichlautenden Ländererlass vom 02.07.2012. Danach gehören zu den gewerbesteuerlich teilweise hinzuzurechnenden Miet- und Pachtzinsen auch die Aufwendungen des Mieters bzw. Pächters für die Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des Miet- bzw. Pachtgegenstands, die er über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus aufgrund vertraglicher Verpflichtungen übernommen hat. Dies sieht die bisherige BFH-Rechtsprechung zumindest für Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen eben-falls genauso. Nicht hinzuzurechnen sind allerdings reine Betriebskosten wie Wasser, Strom und Heizung. In der Praxis sollten daher bei der buchhalterischen Erfassung der Miet- und Pachtzinsen zwingend verschiedene Konten angesprochen werden, um die gewerbesteuerlich hinzuzurechnenden Beträge zutreffend ermitteln zu können.