Die Konzernklausel i.S.d. § 6a GrEStG gewährt grunderwerbsteuerliche Vergünstigungen bei bestimmten Umstrukturierungen im Konzernverbund. So ist beispielsweise eine dem Umwandlungsgesetz unterliegende Umstrukturierung einer Immobilien-GmbH auf das Einzelunternehmen einer natürlichen Person bei Einhaltung weiterer gesetzlicher Vorgaben von der Grunderwerbsteuer befreit. Der umgekehrte Fall, also die Umwandlung eines von einer natürlichen Person betriebenen Einzelunternehmens mit ausgewiesenem Grundvermögen auf eine neugegründete GmbH, soll dagegen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht dem Anwendungsbereich der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel unterliegen. Das FG Sachsen hat zu dieser Thematik in seinem Urteil vom 30.06.2021 (Az. 2 K 121/21) Stellung genommen.
Im Streitfall übertrug eine Einzelkauffrau ihr Einzelunternehmen mit einem darin gehaltenen Grundstück im Wege der Ausgliederung (= eine dem Umwandlungsgesetz unterliegende Umstrukturierung) als Ganzes auf eine neugegründete GmbH; die Einzelkauffrau war sodann Alleingesellschafterin dieser GmbH. Das Finanzamt lehnte die begehrte Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel ab, da diese Steuerbefreiung nur für Konzerne gelte; zudem sei eine dem Streitfall entsprechende Konstellation noch nicht durch den BFH entschieden. Das FG Sachsen sah dies anders.
Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel begünstigt nach Auffassung des FG Sachsen alle Rechtsträger i.S.d. Grunderwerbsteuerrechts, mithin also auch die GmbH-Alleingesellschafterin (= sog. herrschendes Unternehmen), die ihre Beteiligung an der neugegründeten GmbH (= sog. abhängige Gesellschaft) im Privatvermögen hält und darüber am Markt wirtschaftlich tätig ist. Dieses Abhängigkeitsverhältnis muss über einen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang (Nachbehaltensfrist) bestanden haben. Nach einschlägiger BFH-Rechtsprechung ist die Nichteinhaltung der gesetzlich definierten Vor- und Nachbehaltensfrist von jeweils fünf Jahren im Zusammenhang mit der Umstrukturierung allerdings dann unschädlich, wenn eine Einhaltung der Fristen – wie vorliegend betreffend die Vorbehaltensfrist aufgrund der GmbH-Neugründung – umwandlungsbedingt nicht möglich ist. Folglich muss die fünfjährige Vorbehaltensfrist nur in Bezug auf das abgebende Einzelunternehmen eingehalten werden; die fünfjährige Nachbehaltensfrist gilt sowohl für die GmbH-Alleingesellschafterin als auch für die von ihr neugegründete GmbH.
Für diese eher weite Auslegung des Gesetzeswortlauts spricht, dass der Gesetzgeber mittels der Steuer-begünstigung nach § 6a GrEStG Umstrukturierungen, wie diese beispielsweise innerhalb von Konzernen vorgenommen werden, erleichtern will. Im Übrigen sind die bisherigen durch die BFH-Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze auf die dem Streitfall zugrundeliegende Konstellation übertragbar.
Hinweis
Für Steuerpflichtige, die Grundbesitz im Einzelunternehmen halten, ist die Entscheidung des FG Sachsen ein sehr positives Signal. Theoretisch zwar denkbare, aber oftmals gestaltungsintensive und langfristige Umwege zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer wären in vergleichbaren Fallkonstellationen nicht mehr nötig. Allerdings steht die Entscheidung des BFH über die seitens der Finanzverwaltung eingelegte Nicht-zulassungsbeschwerde (Az. II B 47/21) noch aus.